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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) LG a) zur Erhaltung und Entwicklung eines Auskiesungsgewässers mit naturnahen Biotopstrukturen und Lebensgemeinschaften, insbesondere · zur Erhaltung und Entwicklung des Auskiesungsgewässers wegen seiner Bedeutung für den landesweiten, regionalen und lokalen Biotopverbund · zur Erhaltung und Entwicklung des Auskiesungsgewässers mit naturnahen, z.T. flachen Uferabschnitten, Ufergehölzen, offenen Sand- und Kiesflächen, Röhricht- und Schwimmblattzonen und Ruderalfluren wegen seiner Bedeutung als Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten (z.B. Wasservögel, Amphibien und Libellen).
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