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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) sowie § 48 c LG a) zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Rheinaltarmes mit seinen charakteristischen Biotopstrukturen und Lebensgemeinschaften, insbesondere · zur Erhaltung und Entwicklung des Rheinaltarmes wegen seiner Bedeutung für den internationalen, landesweiten und regionalen Biotopverbund · zur Entwicklung und naturnahen Umgestaltung der Wat Ley · zur Erhaltung und Entwicklung des Rheinaltarmes mit seinen Grünlandflächen als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Arten der Vogelschutzrichtlinie wie Blässgans, Eisvogel, Krickente, Nachtigall, Weißwangengans, Pirol, Schwarzkehlchen, Teichrohrsänger und Wiesenpieper sowie als Lebensraum weiterer seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten · Zur Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Einzelbiotope, insbesondere der Auenwälder, Röhrichte, Stillgewässer und des Nass- und Feuchtgrünlandes mit ihren charakteristischen Lebensraumtypen · Erhaltung der Vorkommen von zahlreichen gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (z.B. Amphibien). b) aus landeskundlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung des Rheinaltarmes. c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des typischen, reich strukturierten Rheinaltarmes.
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