| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG
a) Zur Erhaltung und Herstellung eines naturnahen, maeandrierenden Bachtales und seiner charakteristischen Biotoptypen und Lebensgemeinschaften, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung des Nass- und Feuchtgruenlandes und der Magerweiden, der Quellmulden und der naturnahen Waelder, - zur Erhaltung der Lebensraeume gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von gefaehrdeten Vogelarten wie Kiebitz, Wiesenpieper, Hohltaube, Schwarzkehlchen und Steinkauz sowie von Durchzugs- und Rastvoegeln wie der Bekassine sowie von Amphibien- und Reptilienarten, - wegen der Bedeutung des Gebietes als Teil des regionalen Biotopverbundes,
b) Wegen der landeskundlichen Bedeutung des Gebietes mit seinen vielfaeltigen Biotopstrukturen und seines typischen Arteninventars als Zeugnisse einer vorindustriellen baeuerlichen Kulturlandschaft, c) Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit des reich strukturierten Gebietes.
|