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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23, Abs. 1, Satz 1und 3 BNatSchG
1. zur Erhaltung und Entwicklung eines gut strukturierten Feuchtbiotopkomplexes, insbesondere · zur Erhaltung und Entwicklung des Feuchtgebietes wegen seiner Bedeutung für den regionalen und lokalen Biotopverbund · zur Erhaltung und Entwicklung des Fließgewässers, der Feuchtgrünlandflächen, Brachen und Bruchwälder. · zur Erhaltung der Vorkommen von an Feuchtgebiete gebundene seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten · zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden (Moorböden). 3. wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des naturnahen, reich struktu- rierten Biotopkomplexes und dessen Bedeutung für das Landschaftsbild.
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