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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23, Abs. 1, Satz 1-3 BNatSchG
1. zur Erhaltung und Entwicklung eines gut strukturierten, feuchten Niederungszuges, insbesondere
· zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Niederungszuges wegen seiner Bedeutung für den landesweiten, regionalen und lokalen Biotopverbund
· zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Zustandes der Fließ- und Stillgewässer sowie der Bruchwälder wegen ihrer Bedeutung als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten
· zur Erhaltung der Vorkommen von an Feuchtgebiete gebundene seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten
· zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden (Moorböden).
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Niepkuhlenrinne mit ehemaligen Torfkuhlen als schutzwürdiger Geotop.
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des reich strukturierten Feuchtbiotopkomplexes und dessen Bedeutung für das Landschaftsbild und für das Naturerleben.
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