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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23, Abs. 1, Satz 1 und 3 BNatSchG
1. zur Erhaltung und Entwicklung eines gut strukturierten Feuchtbiotopkomplexes, insbesondere
· zur Erhaltung und Entwicklung eines reich strukturierten Biotopkomplexes wegen seiner Bedeutung für den landesweiten, regionalen und lokalen Biotopverbund
· zur Erhaltung und Entwicklung der vorhanden Biotopkomplexe, insbesondere der Waldflächen des FFH-Gebietes "Egelsberg" (DE-4404-302) nach Maßgabe des vom Regionalforstamt Niederrhein aufgestellten Sofortmaßnahmenkonzepts (SOMAKO), insbesondere als Refugial- und Lebensraum für an feuchte bis frische Waldstandorte gebundene Tier- und Pflanzenarten sowie als Puffer zur Vermeidung bzw. Minderung von Nährstoffeinträgen in die auf Krefelder Gebiet vorhandenen Lebens- raumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-Richtlinie wie nährstoffarme basenarme Stillgewässer (3130) mit durchschnittlichem oder beschränktem Erhaltungszustand und trockene Heide- gebiete (4030) im guten Erhaltungszustand sowie zum Erhalt der im guten Erhaltungszustand befindlichen Population des Schwimmenden Froschkrauts
· zur Erhaltung und Entwicklung der Waldflächen des FFH-Gebietes "Niederkamp" (DE-4404-302) nach Maßgabe des vom Regionalforstamt Niederrhein aufgestellten Sofortmaßnahmenkonzepts (SOMAKO).
· zur Erhaltung der Vorkommen von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des reich strukturierten Feuchtbiotopkomplexes und dessen Bedeutung für das Landschaftsbild.
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