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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23, Abs. 1, Satz 1 und 3 BNatSchG
1. zur Erhaltung und Entwicklung eines gut strukturierten, feuchten Niederungszuges, insbesondere
· zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen, grünlandgenutzten Niederungszuges wegen seiner Bedeutung für den regionalen und lokalen Biotopverbund
· zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Zustandes der Fließgewässer sowie der Wiederherstellung einer Hochflutrinne mit angrenzenden Feuchtwiesen und -weiden und offenen, z.T. temporären Wasserflächen wegen ihrer Bedeutung als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten
· zur Erhaltung der hohen strukturellen Vielfalt des Raumes, insbesondere der Hecken und Kopfbäume, wegen ihrer Bedeutung für gefährdete Tier- und Pflanzenarten (z.B. Steinkauz)
· zur Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Einzelbiotope, insbesondere des alten, historisch gewachsenen Nass- und Feuchtgrünlandes sowie der Röhrichte, mit ihren charakteristischen Lebensraumtypen
· zur Erhaltung der Vorkommen von an Feuchtgebiete gebundene seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des reich strukturierten Biotopkomplexes und dessen Bedeutung für das Landschaftsbild und für das Naturerleben.
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