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Die Festsetzung als Schutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG
a) Zur Erhaltung und Wiederherstellung eines typisch ausgebildeten, Gruenland gepraegten Niederungsgebietes als Relikt einer baeuerlich gepraegten Kulturlandschaft mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung eines groesseren, zusammenhaengenden Feuchtwiesen- komplexes, - zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachlaufes, - zur Erhaltung der Vorkommen von seltenen, insbesondere an feuchte Gruenlandflaechen gebundenen Tierarten (v.a. Vogelarten des Offenlandes wie Wiesenvoegel) und Pflanzen- arten (u.a. Borstgras (Nardus stricta), - wegen der Bedeutung des (Feucht-)Wiesenkomplexes fuer den landesweiten und regionalen Biotopverbund, - zur Erhaltung eines Reliktes der baeuerlichen Kulturlandschaft,
b) Aus landeskundlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere wegen der Bedeutung der Moor- und Grundwasserboeden, c) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des Feuchtbiotopkomplexes.
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