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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a) und b) LG
a) Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von seltenen oder gefaehrdeten Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten, insbesondere
- wegen der Bedeutung des Gebietes als Brut- und Nahrungsbiotop fuer gefaehrdete Wiesen- und Watvoegel (z.B. Austernfischer, Hohltaube, Schafstelze, Durchzuegler Weissstorch), - zur Erhaltung des Offenlandcharakters des Gebietes wegen seiner Bedeutung fuer gefaehrdete Vogelarten (z.B. Grosser Brachvogel, Kiebitz), - wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den regionalen und landesweiten Biotopverbund,
b) Aus naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden, insbesondere wegen der Bedeutung von Niedermoor- und Feuchtwiesenflaechen als Teil der historischen Kulturlandschaft des unteren Niederrheins.
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