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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) und c) LG a) zur Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes, insbesondere · zur Erhaltung und Entwicklung des Bachtales und der Waldbereiche wegen ihrer Bedeutung für den landesweiten und regionalen Biotopverbund · zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen für an Feuchtgrünland und -wald gebundene Tier- und Pflanzenarten · zur Wiederherstellung des Bachtales und des natürlichen Bachlaufes der Vellenfurth mit ihren begleitenden Gewässerrandstreifen und Feuchtgrünlandflächen · zur Erhaltung der gut ausgebildeten, stark gefährdeten Biotopkomplexe sowie der zahlreichen gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Bachtales.
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