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Die Festsetzung als Schutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b), c) und Paragraph 48 c LG
a) Zur Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen trockener Heiden und beerstrauchreicher Waldbestaende, insbesondere
- zur Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensraeumen fuer den Moorfrosch - zur Entwicklung, Wiederherstellung und Erhaltung typisch ausgebildeter trockener Heiden (4030; Erhaltungszustand: B), einschliesslich ihrer Uebergaenge zu Sandmager- rasen mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch als Lebens- staette fuer die Vogelarten wie Ziegenmelker und Heidelerche, - zur Entwicklung und Erhaltung von Wacholderbestaenden sowie heidelbeer und preiselbeer- reichen Laubwaeldern sowie alten bodensauren Eichenwaeldern auf Sandebenen (9190; Erhaltungszustand: -) mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere seltenen und gefaehrdeten Vogelarten wie Raubwuerger, Schwarzspecht und Schwarzkehlchenhen, - zur Erhaltung und Entwicklung eines sich naturnah entwickelnden Abgrabungskomplexes sowie zweier vermoorter Heideweiher mit charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere einer grossen Moorfroschpopulation, - wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den landesweiten Biotopverbund, - zur Entwicklung eines Naturerlebnisgebietes,
b) Aus naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere wegen der Bedeutung der trockenen, meist tiefgruendigen Sand- und Schuttboeden, c) Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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