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Die Festsetzung als Schutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG
a) Zur Erhaltung und Wiederherstellung einer komplex ausgestatteten Bachaue mit charakteristischen, naturnahen wie auch einzigartigen, kulturgepraegten Biotoptypen, insbesondere
- zur Erhaltung eines regional bedeutsamen Grossseggenriedes sowie von Feucht- und quelligem Nassgruenland, - wegen der Vorkommen von gefaehrdeten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Sumpf-Veilchen (Viola palustris) und Torfmoos (Sphagnum squarrosum) und einer individuenstarken Population der Zweigestreiften Quelljungfer, - wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den regionalen Biotopverbund,
b) Aus landeskundlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere wegen der Bedeutung der Grundwasserboeden, c) Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der Schoenheit der naturnahen Bachaue.
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