| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a), b) und c) LG
a) Zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fliessgewaesserlebensraeume und Auenbiotope mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Erlen- und Birkenbruchwaelder, feuchter Gruenland- flaechen und eines Grossseggenriedes, - zur Erhaltung der naturnahen Quelltaelchen als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzen- arten, wie z.B. Torfmoose,Riesenschachtelhalm, Amphibien, Heuschrecken, Schmetterlinge und Libellen, - wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den regionalen Biotopverbund,
b) Aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden wegen der Bedeutung der Quelltaelchen, c) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit der vielfaeltig struktururierten Bachtaeler und ihrer Bedeutung fuer das Landschaftsbild.
|