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Die Festsetzung als Schutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b), c) und Paragraph 48 c LG
a) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der typisch ausgebildeten Biotopkomplexe mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
- zur Erhaltung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fliessgewaessers mit Unterwasservegetation (3260; Erhaltungszustand: A) mit seiner typischen Flora und Fauna, insbesondere im Hinblick auf die Funktion als Referenzgewaesser fuer Flach- landgewaesser mit Kiessubstrat, - zur Erhaltung und Entwicklung der Durchgaengigkeit des Fliessgewaessersystemes - zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Hainsimsen-Buchenwaelder (9110; Erhaltungszustand: C) und Stieleichen-Hainbuchenwaelder (9160; Erhaltungszustand: C) mit einer typischen Fauna und Flora - insbesondere auch als Lebensstaette fuer den Schwarzspecht - in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen und ihrer standoertlich typi- schen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwaelder, -gebuesche und Staudenfluren, - zur Erhaltung der Vorkommen von gefaehrdeten Tier- und Pflanzenarten wie z.B. Ge- meines Brunnenmoos (Fontinalis antipyretica), Amphibien, Hoehlenbrueter und Wasser- insekten, - wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den landesweiten und regionalen Biotopverbund,
b) Aus naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden aufgrund des guten Erhaltungszustandes des naturnahen sommertrockenen, kiesgepraegten Tief- landbaches, c) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit der naturnahen Bachaue und ihrer Bedeutung fuer das Landschaftsbild.
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