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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a) und b) LG
a) Zur Erhaltung und Wiederherstellung einer charakteristischen, ueberwiegend gruenlandgepraegten Kendelniederung mit auentypische Biotopen und Lebensgemeinschaften, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung der wertvollen, seltenen und gefaehrdeten Einzelbiotope (orchideenreiche Feuchtwiesen, Kleinseggenrieder, Bruchwaldbereiche, Suempfe), - Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher, unverbauter Bachabschnitte und Stillgewaesser, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung auentypischer Biotope wie Roehrichte, Grossseggen- rieder sowie von Feucht- und Nassgruenland, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensraeumen seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere fuer Fischarten wie Hecht und Bachneunauge und Vogelarten wie Gruenspecht, Nachtigall, Steinkauz, Schleiereule und Pirol, - Wegen der Bedeutung der Kendelniederung fuer den regionalen und landesweiten Biotopverbund,
b) Aus erdgeschichtlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden aufgrund des gut erhaltenen und ausgepraegten Abschnittes einer Kendel- und Donkenlandschaft sowie der Bedeutung der schutzwuerdigen Moorboeden, c) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und herausragenden Schoenheit der gut erhal- tenen Kendel als praegende Bestandteile der Kendel-Donken-Landschaft.
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