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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a) und b) LG
a) Zur Erhaltung und Wiederherstellung eines fuer die Isselniederung charakteristischen Erlenbruchwaldstandortes und seiner Lebensgemeinschaften insbesondere
- zur Erhaltung einer Lebensstaette mit besonderer Bedeutung fuer gefaerhrdete Amphibien, - zur Erhaltung des strukturreichen Biotopkomplexes mit einer hohen Artenvielfalt, - wegen der Bedeutung des Gebietes als Teil des lokalen und regionalen Biotopverbundes,
b) Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Erlenbruchwaldrestes in der Isselniederung.
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