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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b), c) und Paragraph 48 c LG
a) Zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Komplexes von Altrheinarmen und seinen charakteristischen und raeumlich vergesellschafteten Biotoptypen und Lebensgemein- schaften, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen eutrophen Stillgewaesser (3150; Erhaltungs- zustand: B) und ihrer typischen Fauna, - zur Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren (6430;Erhaltungszustand:C) und Waldsaeume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensstaette der Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie wie Eisvogel, Zwergsaeger und Blaessgans, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Roehrichte und Schwimmblattgesellschaften (Nymphaeion albae), -·zur Erhaltung der Vorkommen von Feucht- und Nassgruenland, - wegen der hohen Bedeutung des Raumes fuer Wat- und Wasservoegel (u.a. Haubentaucher, Graureiher, Kormoran und Teichrohrsaenger) sowie als Gaenserastplatz, - wegen der Bedeutung der Gebiete fuer den landesweiten und regionalen Biotopverbund,
b) Aus naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere wegen der Bedeutung und Auspraegung des Rheinaltarmes, c) Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit des Landschaftsraumes mit seinen vielfaeltigen Biotopstrukturen und Wasserflaechen sowie der Bedeutung fuer das Landschaftsbild.
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