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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph20 a), b) und c) LG
a) Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von seltenen oder gefaehrdeten Lebensgemeinschaften von Sandtrockenrasen, Heidebiotopen und charakteristischen Laubwaeldern auf geomorphologisch markanten Binnenduenen, insbesondere
- zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung der Sandtrockenrasen- Gesellschaften und der Heide-Biotope, - wegen der hohen Bedeutung der trocken-warmen Biotopkomplexe als wertvolle Lebensstaette fuer waermeliebende Heuschrecken, Insekten und Reptilien, - wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den regionalen Biotopverbund,
b) Aus naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere wegen der geomorphologisch markanten, praegenden Binnenduenen und der Bedeutung der schutzwuerdigen Sand- und Schuttboeden. c) Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Biotopkomplexes.
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