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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a) und b) LG
a) Zur Erhaltung und Wiederherstellung des Niedermoorkomplexes und der Sandtrocken- rasen als Lebensstaette fuer charakteristische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
- wegen der Seltenheit des Niedermoores als Biotoptyp, - zur Erhaltung und Wiederherstellung gefaehrdeter Pflanzengesellschaften (Silbergrasfluren und Kleinschmielenrasen) und Habitaten gefaehrdeter Tierarten, vor allem des Moorfrosches, - wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den regionalen Biotopverbund,
b) Aus naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere wegen der Bedeutung der schutzwuerdigen Sandboeden.
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