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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) und b) LG a) zur Erhaltung und Entwicklung der Bruchwaldfläche mit ihren Biotopstrukturen und Lebensgemeinschaften, insbesondere · zur Erhaltung und Entwicklung einer gut strukturierten, naturnahen Bruchwaldfläche als Teil des großflächigen Waldgebietes "Die Leucht" wegen ihrer Bedeutung für den landesweiten, regionalen und lokalen Biotopverbund · zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Zustandes der zeitweise überfluteten Bruchwaldflächen wegen ihrer Bedeutung für gefährdete Tier- und Pflanzenarten · zur Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Einzelbiotope, insbesondere des Erlenbruchwaldes, der Quellbereiche und Röhrichte, mit ihren charakteristischen Lebensraumtypen. b) zur Erhaltung der Landwehr aus landeskundlichen Gründen.
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