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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) sowie § 48 c LG a) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen ehemaligen Rheinaue mit zahlreichen auentypischen Biotopstrukturen und Lebensgemeinschaften, insbesondere · zur Erhaltung und Entwicklung der überwiegend grünlandgenutzten ehemaligen Rheinaue wegen ihrer Bedeutung für den landesweiten und regionalen Biotopverbund · zur Erhaltung und Entwicklung der ehemaligen Rheinaue als Brut-, Rastund Überwinterungsgebiet für Arten der Vogelschutzrichtlinie wie Blässgans, Kiebitz, Nachtigall, Rohrweihe und Saatgans sowie als Lebensraum weiterer seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten · zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume weiterer an kiesigsandige Gewässerufer sowie Grünland gebundene Vogelarten · zur Erhaltung der hohen strukturellen Vielfalt des Raumes, insbesondere des Mager- und Feuchtgrünlandes sowie der Hecken, Kopfbäume und Feldgehölze, wegen ihrer Bedeutung für gefährdete Tier- und Pflanzenarten · zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Zustandes der Gewässerstrukturen (Klein- und Flachgewässer) b) aus wissenschaftlichen, landeskundlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gründen, insbesondere · wegen der Bedeutung der natürlich gewachsenen Auenböden und des auentypischen Kleinreliefs · wegen der Bedeutung für die Jagdökologie sowie die Erforschung der Zusammenhänge zwischen Jagd und Naturschutz. c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der typischen, reich strukturierten ehemaligen Auenlandschaft.
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