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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) LG a) zur Entwicklung des nach Abgrabung entstehenden Auskiesungsgewässers mit zahlreichen Biotopstrukturen und Lebensgemeinschaften, insbesondere · zur Entwicklung des Auskiesungsgewässers nach erfolgter Abgrabung mit naturnahen, flachen Uferabschnitten, Ufergehölzen, offenen Sand- und Kiesflächen, Röhricht- und Schwimmblattzonen und Ruderalfluren als Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten (z.B. Wasservögel, Amphibien und Libellen) · zur Anbindung des Auskiesungsgewässers an die Überflutungsdynamik der Lippe.
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