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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) LG a) zur Erhaltung, Herstellung und Entwicklung einer Offenlandschaft mit typischen Biotopstrukturen und Lebensgemeinschaften, insbesondere · zur Erhaltung und Entwicklung des Auskiesungsgewässers mit z.T. steilen Uferabschnitten, Ufergehölzen, offenen Sand- und Kiesflächen sowie Ruderal- und Hochstaudenfluren wegen seiner Bedeutung als Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten (z.B. Eisvogel) sowie weitere Artengruppen (z.B. Wasservögel, Amphibien und Libellen) · zur Herstellung und Entwicklung eines vegetationsarmen Sekundärbiotops mit offenen und flachen, temporären Wasserflächen sowie lockeren, grabfähigen Sandflächen als Lebensraum für die Kreuzkröte.
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