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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) und c) LG a) zur Erhaltung und Entwicklung des Waldbereiches, insbesondere · zur Erhaltung und Entwicklung des Waldbereiches wegen seiner Bedeutung für den landesweiten und regionalen Biotopverbund · zur Erhaltung und Entwicklung des Waldbestandes mit gut ausgebildeten, stark gefährdeten Biotopkomplexen sowie zahlreichen gefährdeten Tierund Pflanzenarten (Fledermäuse, Amphibien, Insekten, Vögel) · Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Einzelbiotope, insbesondere der Altholzbestände, Bruch- und Auenwaldbereiche, unverbauten Fließgewässerabschnitte, Altgewässer und Röhrichte, mit ihren charakteristischen Lebensraumtypen. c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Hochwaldbestände und des durch Hangmulden gegliederten Terrassenhangs.
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