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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23, Abs. 1, Satz 1und 3 BNatSchG
1. zur Erhaltung und Entwicklung eines gut strukturierten, feuchten Niederungszuges, insbesondere
· zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen, grünlandgenutzten Niederungszuges wegen seiner Bedeutung für den regionalen und lokalen Biotopverbund
· zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Zustandes der Fließgewässer und der angrenzenden Feuchtwiesen und -weiden sowie Bruchwälder wegen ihrer Bedeutung für gefährdete Tier- und Pflanzenarten
· zur Erhaltung der hohen strukturellen Vielfalt des Raumes, insbesondere der Hecken und Kopfbäume, wegen ihrer Bedeutung für gefährdete Tier- und Pflanzenarten (z.B. Steinkauz)
· zur Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Einzelbiotope, insbesondere des Nass- und Feuchtgrünlandes und der Röhrichte, mit ihren charakteristischen Lebensraumtypen
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des reich strukturierten Biotopkomplexes und dessen Bedeutung für das Landschaftsbild.
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